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Eine eigene Website soll Fragen zu den Überbrückungshilfen klären. Foto: BMF/Screenshot: omnibus.news

Seit dem 24. Juli 2020 können die Soforthilfen aus dem Bundesprogramm Bustouristik beantragt werden. Doch so einfach wie gedacht ging es nicht, es gab Fragen über Fragen. Denen hat sich der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (BDO) angenommen und in Berlin nachgefragt und um Nachbesserung bzw. Klärung gebeten. Bei den Überbrückungshilfen nach dem Konjunkturprogramm II geht es voran, wie der BDO in einer Mittelung schreibt. Das Bundeswirtschaftsministerium habe nun die Anwendungshinweise für die Beantragung der Überbrückungshilfe der Bundesregierung aktualisiert. Bisher lag dem BDO nur eine politische Zusage vor, dass entgangene Provisionen und Margen für vor dem 18. März 2020 gebuchte und coronabedingt stornierte Reisen mit Abreisen im Zeitraum 18. März bis 31. August 2020 den förderfähigen Fixkosten gleichgestellt sind. Das BMWi habe nun seine Anwendungshinweise entsprechend erweitert und erläutert, wie diese konkret bei der Antragstellung berücksichtigt werden können, so der BDO. Damit ist nun klargestellt, dass entgangene Margen und Provisionen bei der Antragstellung berücksichtigt werden können. Die genannte Information finden Sie im Bereich „Welche Kosten sind förderfähig?“ unter dem Punkt 13. Die Hinweise findet man auf folgender Website: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste.html Für die Einreichung der Anträge für Sorforthilfen müsse man sich auf der Seite des BAG registrieren und dort die ausgefüllten Dokumente hochladen, wie der BDO ferner mitteilt. Sollte bei der Antragstellung Unterstützung erforderlich sein, stehe der BDO zusammen mit den Landesverbänden mit Rat und Tat zur Verfügung, wobei Einzelfragen zur Antragstellung zunächst an die Landesverbände gerichtet werden sollten. (BDO/BAG/BMF/PM/Schreiber)

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