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Ab 15. Juni 2019 müssen neue Busse über Smart Tachos verfügen. Foto: Continental

Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e.V. erinnert, dass ab 15. Juni 2019 neue Busse über so genannte Smart Tachos verfügen müssen. Fahrerkarten können weiter benutzt werden, aber neue Werkstattkarten sind erforderlich. EU-Mitgliedstaaten müssen neue Karten spätestens seit  15. März 2019 ausstellen. Zu den bisherigen Komponenten des digitalen Tachografen kommen dann zwei weitere Systeme hinzu – ein GNSS-Modul zur Ermittlung der Geoposition und ein DSRC-Modul zur Fernabfrage von Fahrtenschreiberdaten durch die Kontrollbehörden. Zudem ist die Vernetzung mit intelligenten Transportsystemen (ITS) möglich. Vielfach stellen sich Fragen zur Kompatibilität mit den in Umlauf befindlichen Fahrer- und Werkstattkarten und zur künftigen Kontrollpraxis. Grundsätzlich gilt, dass die Komponenten der neuen Generation (GEN2) die gesetzlich vorgeschriebene Rückwärtskompatibilität, die entweder durch die Karten der neuen Generation oder durch die Fahrtenschreiber der neuen Generation gewährleistet wird, bieten. Das bedeutet, dass Karten der neuen Generation mit alten digitalen Tachografen (GEN1) kompatibel sind und Tachografen der neuen Generation mit der vorherigen Generation der Karten. Die bisherigen Karten müssen also erst mit Fälligkeit des Ablaufdatums getauscht werden. Nach den EU-Vorgaben muss ein EU-Mitgliedstaat in der Lage sein, GEN2-Werkstatt-Karten spätestens seit dem 15. März 2019 zur Verfügung zu stellen. GEN1-Werkstattkarten werden von der neuen Generation des Tachografen abgelehnt, daher benötigt eine entsprechende Werkstatt eine gültige GEN2-Werkstattkarte, um eine Aktivierung und/oder Kalibrierung des GEN2-Tachografen durchführen zu können. Im Vergleich zu den alten Tachografenkarten speichert die neue Generation der Fahrerkarten über die automatische Standortbestimmung des Fahrzeugs per Satellit zusätzlich die folgenden Daten: Position Beginn der täglichen Arbeitszeit, Position alle drei Stunden kumulierte Lenkzeit, Position Ende der täglichen Arbeitszeit sowie benutzte Fahrtenschreiber. Eine weitere Neuerung ist der drahtlose Datenaustausch mit Kontrollbehörden bei Straßenkontrollen. Für eine Vorauswahl gegebenenfalls anzuhaltender und weitergehend zu kontrollierender Fahrzeuge werden folgende Daten (gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung 165/2014) automatisch übermittelt, ohne dass das Fahrzeug dazu angehalten werden muss: letzter Versuch einer Sicherheitsverletzung, längste Unterbrechung der Stromversorgung, Sensorstörung, Datenfehler Weg und Geschwindigkeit, Datenkonflikt Fahrzeugbewegung, Fahren ohne gültige Karte, Einstecken der Karte während des Lenkens, Zeiteinstellungsdaten, Kalibrierungsdaten einschließlich des Datums der zwei letzten Kalibrierungen, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs und vom Fahrtenschreiber aufgezeichnete Geschwindigkeit. Informationen zu aufgezeichneten Lenk- und Ruhezeiten werden nicht übertragen. Ein Bußgeld allein aufgrund der drahtlosen Datenübertragung kann nicht erfolgen. Es kann nur ein „Anfangsverdacht“ begründet werden, dem dann durch anschließende Kontrolle des stehenden Fahrzeugs weiter nachgegangen werden kann. Unternehmerinnen und Unternehmer sind verpflichtet, ihre Fahrer zu belehren, dass der Smart Tachograf fernauslesbar ist und die persönlichen Daten – mit vorheriger Zustimmung – im Unternehmen genutzt werden. Für den internationalen Einsatz gilt derzeit eine Nachrüstungsfrist von 15 Jahren ab dem 15. Juni 2019, eine Verkürzung dieser Frist wird jedoch diskutiert.

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